Stand: September 2026
Diese gegenseitige Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) gilt zwischen Rheono, Inhaber Samir Abis, Daimlerstr. 5E, 76669 Bad Schönborn, Deutschland (nachfolgend „Party 1“), und dem jeweiligen Gegenüber (nachfolgend „Party 2“), unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertrag über Security-Leistungen besteht. Ziel: den Austausch vertraulicher Informationen vor und während einer möglichen Zusammenarbeit schützen.
Diese Vereinbarung gilt für alle Informationen, die eine Party der anderen Party im Zusammenhang mit einer möglichen oder bestehenden Zusammenarbeit über Security-Tests (einschließlich der kostenlosen Erstprüfung, Einzel-Audits und der kontinuierlichen Prüfung) offenlegt — gleich ob mündlich, schriftlich, elektronisch oder in sonstiger Form.
„Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die nicht offensichtlich öffentlich bekannt sind und als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich zu gelten haben. Dazu gehören insbesondere: Geschäfts-, Finanz- und Kundeninformationen; Systemarchitekturen, Topologien, Konfigurationen und Netzwerkdiagramme; Schwachstellenbefunde, Schwachstellenberichte, Proof-of-Concepts und Testdaten; Zugangsdaten und Schlüsslmaterial; Roadmaps, Verträge und Preisinformationen; sowie alle personenbezogenen Daten.
Die Verpflichtungen dieser Vereinbarung gelten nicht für Informationen, die: (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren; (b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung später öffentlich bekannt werden; (c) dem Empfänger bereits vor der Offenlegung vertraut waren; (d) der Empfänger von einer zulässigen Drittquelle ohne Geheimnisverpflichtung erhält; oder (e) der Empfänger unabhängig entwickelt, ohne Nutzung der Vertraulichen Informationen.
Der Empfänger verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen (i) streng vertraulich zu halten mit einer Sorgfalt, die mindestens der eigenen Sorgfalt für eigene Vertrauliche Informationen entspricht, mindestens jedoch der eines ordentlichen Kaufmanns; (ii) sie ausschließlich zum Zweck der Prüfung einer Zusammenarbeit zu verwenden; (iii) sie nur an solche Mitarbeitende, Berater, Vertreter und rechtlich berechtigte Stellen offenzulegen, die sie zur Beurteilung der Zusammenarbeit benötigen und die an gleichwertige Geheimnisverpflichtungen gebunden sind; und (iv) sie nicht an Dritte weiterzugeben.
Soweit der Empfänger aufgrund einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verpflichtung zur Offenlegung von Vertraulichen Informationen verpflichtet ist, darf er diese Offenlegung nur im gesetzlich erforderlichen Maß vornehmen und unterrichtet — soweit rechtlich zulässig und zumutbar — die andere Partei vorab, sofern dies möglich ist.
Mit dieser Vereinbarung werden keine Eigentumsrechte übertragen und keine Lizenz erteilt. Vertrauliche Informationen bleiben Eigentum der offenlegenden Partei. Die Offenlegung begründet weder einen Anspruch auf Vertragsschluss noch eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit.
Die Vertraulichkeitspflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und für 5 Jahre nach deren Beendigung fort. Für Informationen, die nach § 17 UWG als Geschäftsgeheimnis geschützt sind, besteht sie so lange fort, wie die gesetzlichen Voraussetzungen des Geheimnisschutzes erfüllt sind. Die übrigen Bestimmungen bleiben von der Beendigung unberührt.
Auf Verlangen der offenlegenden Partei gibt der Empfänger alle Vertraulichen Informationen (einschließlich Kopien) unverzüglich zurück oder vernichtet sie und bestätigt dies auf Wunsch in Textform, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Die Vertraulichen Informationen werden „wie sie sind“ bereitgestellt; es wird weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung übernommen.
Eine Partei haftet der anderen für Schäden aus der Verletzung dieser Vereinbarung nach den allgemeinen Vorschriften, beschränkt bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Auf diese Vereinbarung finden die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Im Streitfall ist die deutsche Fassung maßgeblich. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Rheono.
Hinweis: Diese Vereinbarung gilt auch vor einem Vertrag über Security-Leistungen (z. B. in der Phase der kostenlosen Erstprüfung). Ist zu demselben Gegenstand ein NDA mit weitergehender Regelung geschlossen, geht es vor.